§ 1748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersetzung elterlicher Einwilligung zur Adoption § 1748

Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ersetzen, etwa bei gröblicher Pflichtverletzung oder nach 3 Monaten Belehrung.

Amtlicher Text § 1748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
  • (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
  • (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
  • (4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Willigt ein Elternteil nicht in die Adoption seines Kindes ein, kann das Familiengericht diese Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Kindes ersetzen. Dies kommt in Betracht, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten Gleichgültigkeit zeigt und dem Kind ohne die Annahme ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung genügt es, wenn sie nicht anhaltend ist, das Kind aber voraussichtlich dauernd nicht mehr in die Obhut dieses Elternteils zurückkehren kann.

Gründet sich die Ersetzung allein auf Gleichgültigkeit, gelten besondere Verfahrensschritte. Das Jugendamt muss den Elternteil zuvor über die Möglichkeit der Ersetzung belehren und beraten. Erst wenn nach dieser Belehrung mindestens drei Monate vergangen sind, darf die Einwilligung ersetzt werden. Zieht der Elternteil unbekannt um und bleibt trotz Nachforschungen drei Monate unauffindbar, läuft die Frist ab der ersten Nachforschungs- oder Belehrungshandlung. Zudem laufen diese Fristen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

Weitere Ersetzungsgründe betreffen die dauernde Unfähigkeit zur Pflege und Erziehung wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung, sofern das Kind sonst nicht in einer Familie aufwachsen könnte. Schließlich kann im Rahmen des Paragrafen 1626a Absatz 3 die Einwilligung des Vaters ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Wann sie gilt

  • Ein leiblicher Vater kümmert sich seit Jahren nicht um sein Kind, zahlt keinen Unterhalt und zeigt vollständige Gleichgültigkeit, während der Stiefvater das Kind adoptieren möchte.
  • Eine Mutter verlässt ihr Säugling spurlos und zieht ohne Angabe einer neuen Adresse um, woraufhin das Jugendamt ihren Aufenthalt drei Monate lang erfolglos sucht.
  • Ein Elternteil leidet unter einer dauerhaften schweren psychischen Erkrankung, die eine Pflege des Kindes unmöglich macht, und das Kind soll in einer Pflegefamilie adoptiert werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Streitigkeiten über das gewöhnliche Umgangs- oder Sorgerecht ohne Adoptionsabsicht.
  • Der allgemeine Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung im Alltag.
  • Die Ersetzung der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden, die sich nach Paragraf 1749 richtet.

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