Aufhebung nur nach §§ 1760, 1763 – § 1759
§ 1759 BGB: Das Annahmeverhältnis kann nur nach § 1760 (fehlende Erklärungen) oder § 1763 (von Amts wegen) aufgehoben werden.
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1759 legt fest, dass das Annahmeverhältnis (Adoption) nur in zwei genau bestimmten Fällen aufgehoben werden kann. Eine Aufhebung aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
Die beiden zulässigen Aufhebungsgründe sind in § 1760 (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen, z. B. wenn eine erforderliche Einwilligung nicht wirksam vorlag) und § 1763 (Aufhebung von Amts wegen, z. B. wenn das Familiengericht die Adoption für nichtig erklärt) geregelt.
Liegt keiner dieser beiden Tatbestände vor, bleibt das Annahmeverhältnis bestehen – selbst wenn alle Beteiligten einer Aufhebung zustimmen würden.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil hat der Adoption zugestimmt, die Zustimmung war aber wegen eines Formfehlers unwirksam – dann kann das Annahmeverhältnis nach § 1760 aufgehoben werden.
- Das Familiengericht stellt fest, dass die Adoption erschlichen wurde, und hebt sie von Amts wegen nach § 1763 auf.
- Ein Adoptivkind erfährt, dass die erforderliche Einwilligung eines Elternteils ganz fehlte – das ist ein Fall des § 1760.
- Die Adoptiveltern möchten die Adoption rückgängig machen, weil das Kind schwierig ist – aber das ist kein Grund nach § 1760 oder § 1763, daher nicht möglich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gegenseitiges Einvernehmen der Beteiligten – eine Aufhebung allein aus diesem Grund ist nicht möglich.
- Bloße Verschlechterung der Lebensumstände des Kindes – das erlaubt keine Aufhebung nach § 1760 oder § 1763.
- Wunsch des Adoptivkindes allein – ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 ist eine Aufhebung ausgeschlossen.
- Verstoß gegen Auflagen der Adoption – dieser Grund ist in den §§ 1760, 1763 nicht vorgesehen.
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