Ehe mit Adoptivkind – Annahmeverhältnis endet § 1766
Heiratet der Annehmende das angenommene Kind oder einen Abkömmling, wird das Annahmeverhältnis mit der Eheschließung aufgehoben. §§ 1764, 1765 gelten nicht.
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1766 regelt den Fall, dass der Annehmende (der Adoptierende) und das angenommene Kind oder ein Abkömmling des Kindes die Ehe schließen, obwohl dies nach den eherechtlichen Vorschriften (z.B. wegen bestehender Verwandtschaft) verboten ist.
Mit der Eheschließung wird das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis automatisch aufgehoben. Das bedeutet, dass alle rechtlichen Wirkungen der Adoption – wie elterliche Sorge, Unterhaltspflichten oder Erbrecht – enden.
Die §§ 1764 und 1765, die die Wirkungen einer gerichtlichen Aufhebung des Annahmeverhältnisses regeln, sind hier nicht anwendbar. Die Aufhebung erfolgt allein durch die Eheschließung, nicht durch Beschluss des Familiengerichts.
Wann sie gilt
- Ein Mann adoptiert ein Kind und heiratet es später.
- Eine Frau adoptiert das Kind ihres Lebenspartners und heiratet dieses Kind.
- Ein Adoptivvater heiratet seine Adoptivtochter.
- Ein Adoptivgroßvater heiratet ein Enkelkind des adoptierten Kindes (Abkömmling).
- Der Annehmende heiratet einen Abkömmling des Angenommenen, etwa das leibliche Kind des adoptierten Kindes.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Gültigkeit der Ehe selbst – das Gesetz setzt voraus, dass die Ehe geschlossen wird, trifft aber keine Aussage darüber, ob sie wirksam ist.
- Die Namensführung des Kindes nach der Heirat (dies regelt § 1765, der hier ausdrücklich nicht angewendet wird).
- Die Heirat zwischen zwei adoptierten Geschwistern – § 1766 betrifft nur den Annehmenden und den Angenommenen oder dessen Abkömmlinge.
- Die Aufhebung der Adoption durch gerichtlichen Beschluss nach § 1759 ff. – hier erfolgt die Aufhebung automatisch mit der Eheschließung.
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