Wirkung der Adoptionsaufhebung § 1764 BGB
§ 1764 BGB regelt die Folgen der Adoptionsaufhebung: Das Adoptivverwandtschaftsverhältnis erlischt und die leibliche Verwandtschaft lebt wieder auf.
- (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
- (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
- (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
- (4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
- (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine Adoption durch das Familiengericht aufgehoben, entfaltet dieser Schritt seine rechtliche Wirkung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung für die Zukunft. Frühere Rechtsverhältnisse und vergangene Pflichten bleiben unangetastet. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Beteiligter nach der Antragstellung stirbt und die Aufhebung danach erfolgt; in diesem Fall gilt die Aufhebung rechtlich als vor dem Todeszeitpunkt eingetreten.
Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung enden sämtliche rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem Kind, seinen Abkömmlingen und den bisherigen Adoptiveltern sowie deren Verwandten. Zeitgleich lebt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten wieder auf. Dies umfasst alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten, jedoch nicht automatisch das elterliche Sorgerecht.
Das Sorgerecht geht nicht von selbst auf die leiblichen Eltern über. Das Familiengericht überträgt ihnen die elterliche Sorge nur dann erneut, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; andernfalls wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet. Wurde das Kind von einem Ehepaar adoptiert und betrifft die Aufhebung nur das Verhältnis zu einem Ehegatten, erlischt nur diese eine Verbindung, während die Verwandtschaft zu den leiblichen Angehörigen nicht wieder auflebt.
Wann sie gilt
- Das Familiengericht hebt die Adoption eines Minderjährigen auf, woraufhin die rechtliche Verwandtschaft zu seinen leiblichen Großeltern wieder entsteht.
- Nach Aufhebung einer Adoption entscheidet das Gericht darüber, ob die leiblichen Eltern das Sorgerecht zurückerhalten oder ein Vormund bestellt wird.
- Ein Adoptivvater stirbt während des laufenden Aufhebungsverfahrens nach der Antragstellung, sodass die Aufhebung rechtlich so behandelt wird, als sei sie vor seinem Tod erfolgt.
- Die Adoption durch einen Ehegatten wird aufgehoben, während das Adoptionsverhältnis zum anderen Ehepartner bestehen bleibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die materiellen Gründe und sachlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Annahme als Kind.
- Die Regelung, welchen Familiennamen das Kind nach der Aufhebung der Adoption führt.
- Wer die Antragsberechtigung für ein Aufhebungsverfahren besitzt und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
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