§ 1765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kindername nach Aufhebung der Adoption – § 1765 BGB

§ 1765 BGB: Nach Aufhebung der Adoption verliert das Kind den Adoptivnamen als Geburtsnamen, außer bei berechtigtem Interesse oder wenn Name Ehename wurde.

Amtlicher Text § 1765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
  • (2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
  • (3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Adoption aufgehoben wird, verliert das Kind grundsätzlich das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als eigenen Geburtsnamen zu führen. Ausnahme: Hat das Kind bereits einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 und wird nur die Adoption durch einen Ehegatten aufgehoben, bleibt der bisherige Geburtsname erhalten. Ist der Geburtsname durch Heirat zum Ehenamen geworden, ändert die Aufhebung daran nichts.

Das Kind kann beim Familiengericht beantragen, den durch die Adoption erworbenen Namen zu behalten, wenn es ein berechtigtes Interesse hat. Das Gericht entscheidet nach § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Haben die Ehegatten den Adoptivnamen als gemeinsamen Ehenamen angenommen, können sie gemeinsam beantragen, dass das Familiengericht den früheren Geburtsnamen des Kindes als neuen Ehenamen festlegt. Diesem Antrag muss das Gericht stattgeben.

Wann sie gilt

  • Ein volljähriges Kind lässt die Adoption durch seine Adoptiveltern aufheben und fragt, ob es seinen bisherigen Nachnamen ablegen muss.
  • Ein Ehepaar hat ein Kind adoptiert; die Adoption durch den Ehemann wird aufgehoben, während die Ehefrau das Kind bereits unter ihrem Geburtsnamen geführt hat. Das Kind möchte wissen, ob es den Namen des Ehemanns verlieren kann.
  • Ein adoptiertes Kind hat geheiratet und den Adoptivnamen als Ehenamen angenommen. Nach Aufhebung der Adoption beantragen die Ehegatten gemeinsam die Rückkehr zum ursprünglichen Geburtsnamen.
  • Ein Kind, dessen Adoption aufgehoben wird, möchte den Adoptivnamen behalten, weil es damit beruflich bekannt ist. Es stellt einen Antrag beim Familiengericht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob das Kind nach Aufhebung der Adoption Unterhaltsansprüche verliert (dazu § 1764 BGB).
  • Sie regelt nicht, ob der Annehmende den Namen des Kindes ändern kann.
  • Sie regelt nicht die Namensänderung bei einer Scheidung der Adoptiveltern (siehe § 1755 BGB).
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass die Adoption von Anfang an unwirksam war (dazu § 1760 BGB).

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