Einwilligung in eine Sterilisation § 1830
§ 1830 BGB regelt die Sterilisation Betreuter: Gerichtliche Genehmigung, zwei Wochen Wartefrist und 5 strenge medizinische sowie persönliche Bedingungen.
- (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn 1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
- (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, unter welchen strengen Bedingungen ein Sterilisationsbetreuer für eine nicht einwilligungsfähige betreute Person in eine Sterilisation einwilligen darf. Ein solcher Eingriff ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn er dem natürlichen Willen der Person entspricht und die Einwilligungsunfähigkeit dauerhaft bestehen bleibt.
Zudem muss ohne den Eingriff eine Schwangerschaft drohen, die das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau schwerwiegend gefährden würde. Voraussetzung ist auch, dass diese Gefahr nicht durch andere zumutbare Verhütungsmittel abgewendet werden kann.
Die Einwilligung wird erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht sie genehmigt hat. Nach Wirksamkeit der Genehmigung gilt eine gesetzliche Wartefrist von zwei Wochen vor Durchführung des Eingriffs. Zudem muss stets die Methode gewählt werden, die eine spätere Rückgängigmachung (Refertilisierung) ermöglicht.
Wann sie gilt
- Eine dauerhaft einwilligungsunfähige betreute Frau soll sterilisiert werden, da eine Schwangerschaft ihre Gesundheit schwerwiegend gefährden würde und sonstige Verhütungsmethoden nicht zumutbar sind.
- Ein vom Gericht bestellter Sterilisationsbetreuer beantragt die gerichtliche Genehmigung für die Einwilligung in den Eingriff.
- Ein Arzt wählt die Operationsmethode zur Sterilisation aus und muss dabei ein Verfahren bevorzugen, das eine Refertilisierung zulässt.
- Einhaltung der zwingenden Wartefrist von zwei Wochen nach Wirksamwerden der gerichtlichen Genehmigung vor Durchführung des chirurgischen Eingriffs.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sterilisationen bei Personen, die selbst einwilligungsfähig sind (hierzu gelten die allgemeinen Regeln zur medizinischen Einwilligung nach § 1827).
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Eingriffe gegen den ausdrücklichen oder natürlichen Willen des Betreuten (geregelt in § 1832).
- Sonstige medizinische Behandlungen und Operationen ohne Sterilisationsbezug (geregelt in § 1829).
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