Aufgabe von Wohnraum des Betreuten § 1833
§ 1833 BGB regelt die Bedingungen für die Aufgabe von Wohnraum durch Betreuer, die Anzeigepflicht sowie die Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
- (1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
- (2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.
- (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Kündigung des Mietverhältnisses, 2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist, 3. zur Vermietung solchen Wohnraums und 4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist. Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Schritte und Hürden, wenn Wohnraum einer betreuten Person aufgegeben werden soll. Ein Betreuer darf selbst genutzten Wohnraum nicht ohne Weiteres aufgeben. Dies setzt voraus, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und schützt das Zuhause der betroffenen Person.
Sofern der Betreuer beabsichtigt, den Wohnraum aufzugeben, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen. Dabei muss er die Gründe und die Sichtweise der betreuten Person darlegen.
Für zentrale Rechtshandlungen wie die Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrags, die Neuvermietung oder Verfügungen über Grundstücke ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer möchte den Mietvertrag der betreuten Person kündigen, weil diese dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht.
- Ein Betreuer beabsichtigt, die von der betreuten Person bewohnte Eigentumswohnung zu verkaufen, da die Finanzierung nicht mehr gesichert ist.
- Ein Betreuer verhandelt mit dem Vermieter über einen Aufhebungsvertrag für die derzeit von der betreuten Person genutzte Wohnung.
- Ein Betreuer plant, die freigewordene Wohnung der betreuten Person an Dritte zu vermieten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bestimmung des bloßen Aufenthaltsorts der betreuten Person ohne Aufgabe der Wohnung.
- Anordnung von freiheitsentziehender Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
- Kündigung des Mietverhältnisses direkt durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs.
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