Regelung zu Umgang und Aufenthalt (§ 1834 BGB)
§ 1834 BGB erlaubt die Bestimmung von Umgang und Aufenthalt des Betreuten. Kontaktverbote verlangen Wunsch oder Gefährdung. Das Betreuungsgericht entscheidet.
- (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
- (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
- (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1834 BGB regelt die Befugnisse eines Betreuers bezüglich des Umgangs und des Aufenthalts der betreuten Person. Was den Umgang mit Dritten betrifft, darf der Betreuer diesen nur dann mit Wirkung für und gegen Dritte bestimmen, wenn die betreute Person dies wünscht oder ihr eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
Die Bestimmung des Aufenthalts gibt dem Betreuer das Recht, den Aufenthalt der betreuten Person auch mit Wirkung für und gegen Dritte festzulegen. Falls erforderlich, umfasst dieses Recht auch den Anspruch, die Herausgabe der betreuten Person von Dritten zu verlangen.
Sofern zwischen Betreuer, Betreutem oder Dritten Streitigkeiten über Umgang oder Aufenthalt entstehen, entscheidet das Betreuungsgericht auf entsprechenden Antrag.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer verlangt von Dritten die Herausgabe der betreuten Person, die sich dort aufhält.
- Eine betreute Person wünscht ausdrücklich, dass der Betreuer den Kontakt zu bestimmten Personen unterbindet.
- Der Betreuer untersagt einem Dritten den Kontakt zur betreuten Person, da dieser eine konkrete Gefährdung droht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen in einer geschlossenen Einrichtung.
- Die Kündigung oder Entschließung zur Aufgabe des Wohnraums der betreuten Person.
- Durchführung oder Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen.
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