Freiheitsentziehende Unterbringung § 1831
§ 1831 BGB regelt die freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen durch Betreuer. Sie erfordern eine gerichtliche Genehmigung und Erforderlichkeit.
- (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
- (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
- (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Betreuer oder Bevollmächtigter eine betreute Person gegen ihren Willen unterbringen oder ihre Freiheit einschränken darf. Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung vorliegt und die Person sich selbst erheblich gefährdet oder eine notwendige medizinische Behandlung anders nicht durchgeführt werden kann.
Grundsätzlich ist für die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Nur bei einer akuten Gefahr darf die Maßnahme vorab ohne Genehmigung vollzogen werden; die Genehmigung muss in diesem Fall jedoch unverzüglich nachgeholt werden. Betreuer und Bevollmächtigte sind gesetzlich verpflichtet, die Unterbringung sofort zu beenden, sobald die Gründe dafür entfallen sind.
Die Regelung erfasst auch Maßnahmen in Heimen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, durch die der betroffenen Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird, beispielsweise durch Bettgitter, Gurte oder beruhigende Medikamente.
Wann sie gilt
- Ein unorientierter Heimbewohner soll durch ein Bettgitter oder Fixiergurte vor ständigen Stürzen geschützt werden.
- Eine Person mit einer schweren psychischen Erkrankung soll wegen akuter Suizidgefahr auf einer geschlossenen Station untergebracht werden.
- Ein Patient verweigert aufgrund einer seelischen Behinderung eine Überwachung nach einer Operation und soll daran gehindert werden, die Station zu verlassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Durchführung einer medizinischen Zwangsbehandlung selbst, die gesondert in § 1832 BGB geregelt ist.
- Öffentlich-rechtliche Unterbringungen zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (PsychKG).
- Die bloße Bestimmung des Wohnorts oder Aufenthaltsorts ohne Entzug der Freiheit (§ 1834 BGB).
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