Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen – § 1832
§ 1832 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen Betreuer in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen können, und die gerichtliche Genehmigung.
- (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden, 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
- (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
- (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend. § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 idF d. G v. 4.5.2021 I 882: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.11.2024 I Nr. 416 - 1 BvL 1/24 -. Gem. Nr. 2 gilt das bisherige Recht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort. Gem. Nr. 3 ist der Gesetzgeber zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1832 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen eine medizinische Behandlung oder ein ärztlicher Eingriff gegen den natürlichen Willen einer betreuten Person durchgeführt werden darf. Eine solche ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass ohne die Behandlung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht und die betreute Person die Notwendigkeit der Maßnahme krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht danach handeln kann.
Zudem muss zuvor ernsthaft und ohne unzulässigen Druck versucht worden sein, die Person von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen. Die Zwangsmaßnahme muss dem Willen oder mutmaßlichen Willen entsprechen, der erwartete Nutzen muss die Beeinträchtigungen deutlich überwiegen, und es darf keine weniger belastende Alternative geben.
Eine Einwilligung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten bedarf stets der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Maßnahme darf grundsätzlich nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die Einwilligung unverzüglich zu widerrufen.
Wann sie gilt
- Ein schwer demenzkranker Betreuter verweigert eine medizinisch dringliche Operation nach einem Oberschenkelhalsbruch.
- Eine psychisch kranke Person lehnt im Wahn eine erforderliche Wundversorgung ab, wodurch eine schwere Blutvergiftung droht.
- Ein Betreuer beantragt beim Betreuungsgericht die Genehmigung für eine erzwungene Medikamentengabe im Krankenhaus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reguläre medizinische Behandlungen, denen die betreute Person nicht widerspricht.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Unterbringung ohne direkten medizinischen Eingriff (geregelt in § 1831).
- Ärztliche Eingriffe, die dem bereits erklärten Patientenwillen entsprechen (geregelt unter Beachtung von § 1827).
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