Vermögensverwaltung durch Betreuer § 1838
§ 1838 BGB regelt die Vermögensverwaltung durch Betreuer nach § 1821. Abweichungen von §§ 1839 bis 1843 sind dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
- (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
- (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Betreuer muss die Vermögensangelegenheiten der betreuten Person nach Maßgabe des § 1821 wahrnehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen nach § 1821 Absatz 4 entspricht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen vorliegen.
Soweit die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche anzuzeigen. Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer verwaltet das Vermögen der betreuten Person unter Beachtung des § 1821.
- Der Betreuer weicht auf Wunsch des Betreuten von den Grundsätzen der §§ 1839 bis 1843 ab und zeigt dies dem Betreuungsgericht unverzüglich an.
- Das Betreuungsgericht ordnet die Einhaltung der §§ 1839 bis 1843 an, um eine Gefährdung nach § 1821 Absatz 3 Nummer 1 abzuwenden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Persönliche Angelegenheiten der betreuten Person außerhalb des Vermögensbereichs.
- Die konkreten Einzelvorschriften zur Geldanlage und Verwahrung nach den §§ 1839 bis 1843 selbst.
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