Bereithaltung von Verfügungsgeld §1839
Verfügungsgeld muss auf Girokonto bereitgehalten werden (§1839). Bargeld nach §1840 Abs.2 ausgenommen; verzinsliches Konto nach §1841 Abs.2 erlaubt.
- (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
- (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Betreuer ist verpflichtet, das Verfügungsgeld des Betreuten auf einem Girokonto bereitzuhalten. Verfügungsgeld ist das Geld, das der Betreute für seine laufenden Ausgaben benötigt. Bargeld im Sinne von §1840 Absatz 2 ist von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Vorschrift erlaubt es dem Betreuer, das Verfügungsgeld auch auf einem gesonderten Konto zu halten, das zur verzinslichen Anlage geeignet ist (§1841 Absatz 2).
Wann sie gilt
- Der Betreuer eröffnet für den Betreuten ein Girokonto, um die monatliche Miete zu überweisen.
- Der Betreuer hebt Bargeld für kleine tägliche Ausgaben ab und bewahrt es in der Wohnung des Betreuten auf – dieses Bargeld unterliegt §1840 Absatz 2, nicht §1839.
- Der Betreuer legt das Verfügungsgeld auf einem Tagesgeldkonto an, um Zinsen zu erzielen; dies ist nach §1839 Absatz 2 in Verbindung mit §1841 Absatz 2 zulässig.
- Ein Betreuer hält das Verfügungsgeld auf seinem eigenen Privatkonto – das ist unzulässig, da §1839 ein Konto des Betreuten verlangt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie viel Geld der Betreuer als Verfügungsgeld bereitstellen muss – das ergibt sich aus dem individuellen Bedarf des Betreuten.
- Sie regelt nicht die Anlage von überschüssigem Vermögen, das nicht als Verfügungsgeld benötigt wird – dafür gilt §1841.
- Sie gilt nicht für die Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen – diese sind in §§1843, 1844 und anderen Vorschriften geregelt.
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