Verwahrung von Wertpapieren durch Betreuer § 1843
§ 1843 BGB verpflichtet den Betreuer, Wertpapiere des Betreuten bei einem Kreditinstitut zu verwahren oder zu hinterlegen, außer wenn dies nicht geboten ist.
- (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
- (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
- (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie ein Betreuer mit Wertpapieren des Betreuten umgehen muss. Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes (z. B. Aktien, Anleihen) sind bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung zu verwahren. Andere Wertpapiere (z. B. Inhaberpapiere, die nicht in ein Depot genommen werden können) müssen in einem Schließfach des Kreditinstituts hinterlegt werden.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer erbt für den Betreuten ein Aktienpaket. Er muss es bei einer Bank in ein Depot einlegen.
- Der Betreute besitzt Inhaberschuldverschreibungen. Der Betreuer muss diese in ein Bankschließfach legen.
- Der Betreute hat nur einen geringen Wertpapierbestand, der für die Vermögenssicherung nicht relevant ist. Der Betreuer kann von der Verwahrungspflicht absehen.
- Der Betreuer findet bei der Bestandsaufnahme alte Sammelurkunden. Er muss prüfen, ob sie unter § 1 DepotG fallen und dann deponieren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für andere Wertgegenstände wie Schmuck oder Bargeld (geregelt in § 1844).
- Sie verlangt nicht, dass der Betreuer die Wertpapiere verkauft oder anderweitig verwaltet – das ist in § 1841 und § 1849 geregelt.
- Sie bezieht sich nicht auf Wertpapiere, die der Betreuer selbst besitzt, sondern nur auf die des Betreuten.
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