Unterkapitel 2Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
8 Vorschriften
- § 1838 Vermögensverwaltung durch Betreuer § 1838 BGB regelt die Vermögensverwaltung durch Betreuer nach § 1821. Abweichungen von §§ 1839 bis 1843 sind dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
- § 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld §1839 Verfügungsgeld muss auf Girokonto bereitgehalten werden (§1839). Bargeld nach §1840 Abs.2 ausgenommen; verzinsliches Konto nach §1841 Abs.2 erlaubt.
- § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr für Betreute Der Betreuer muss Zahlungen bargeldlos über das Girokonto gemäß § 1839 abwickeln; Ausnahmen: übliche Barzahlungen und Auszahlungen an den Betreuten.
- § 1841 Anlagepflicht für Betreuer §1841 §1841 BGB: Betreuer muss nicht benötigtes Geld anlegen (Anlagegeld). Die Anlage soll auf einem verzinslichen Konto (Anlagekonto) erfolgen.
- § 1842 Kreditinstitut muss Sicherungseinrichtung angehören § 1842 BGB verlangt, dass das Kreditinstitut für Anlagen nach §§ 1839, 1841 Abs. 2 einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören muss.
- § 1843 Verwahrung von Wertpapieren durch Betreuer § 1843 BGB verpflichtet den Betreuer, Wertpapiere des Betreuten bei einem Kreditinstitut zu verwahren oder zu hinterlegen, außer wenn dies nicht geboten ist.
- § 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen Gemäß § 1844 BGB kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten hinterlegt, um das Vermögen zu sichern.
- § 1845 Pflicht zur Sperrvereinbarung für Geldanlagen Betreuer müssen mit Kreditinstituten vereinbaren, dass über Geldanlagen und Depots Betreuter nur mit Genehmigung des Gerichts verfügt werden kann.