§ 1840 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bargeldloser Zahlungsverkehr für Betreute § 1840

Der Betreuer muss Zahlungen bargeldlos über das Girokonto gemäß § 1839 abwickeln; Ausnahmen: übliche Barzahlungen und Auszahlungen an den Betreuten.

Amtlicher Text § 1840 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
  • (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2. Auszahlungen an den Betreuten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Betreuer ist verpflichtet, den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos über ein Girokonto abzuwickeln. Dieses Konto muss er nach § 1839 Absatz 1 Satz 1 bereithalten. Bargeldlos bedeutet in der Regel Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen.

Ausnahmen gelten für Barzahlungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind, etwa am Kiosk oder bei Handwerkern. Auch Auszahlungen von Bargeld direkt an den Betreuten sind erlaubt – der Betreuer kann ihm also Geld aushändigen.

Die Vorschrift betrifft nur den Zahlungsverkehr. Andere Vermögensangelegenheiten wie Anlagen oder Verfügungen über Wertpapiere sind in eigenen Paragrafen geregelt.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer kauft Lebensmittel für den Betreuten und bezahlt mit der Girokarte am Kassenterminal.
  • Der Betreuer überweist die monatliche Miete vom Girokonto des Betreuten an den Vermieter.
  • Der Betreuer hebt am Automaten Bargeld ab und gibt es dem Betreuten für persönliche Ausgaben.
  • Der Betreuer bezahlt einen Handwerker bar, weil dies in der Branche üblich ist und der Betrag klein ist.
  • Der Betreuer begleicht eine Arztrechnung per Überweisung vom Girokonto des Betreuten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Betreuer alle Zahlungen bar leisten darf – nur ausdrückliche Ausnahmen erlauben Barzahlungen.
  • Dass Auszahlungen an Dritte (z. B. Pflegekraft) bar möglich sind – solche Zahlungen müssen bargeldlos erfolgen, es sei denn, sie sind im Geschäftsverkehr üblich.
  • Dass der Betreuer kein Girokonto einrichten muss – § 1839 verlangt ein solches Konto, andernfalls verstößt er gegen seine Pflichten.
  • Dass der Betreute keine Barauszahlungen erhalten darf – Absatz 2 Nr. 2 erlaubt sie ausdrücklich.

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