§ 1841 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anlagepflicht für Betreuer §1841

§1841 BGB: Betreuer muss nicht benötigtes Geld anlegen (Anlagegeld). Die Anlage soll auf einem verzinslichen Konto (Anlagekonto) erfolgen.

Amtlicher Text § 1841 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
  • (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§1841 verpflichtet den Betreuer, Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach §1839 benötigt wird, anzulegen. Dieses Geld heißt Anlagegeld. In Absatz 2 steht, dass der Betreuer das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto (Anlagekonto) bei einem Kreditinstitut anlegen soll. Das Wort „soll“ ist eine Empfehlung, kein zwingendes Gebot. Andere Anlageformen sind mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich (siehe §1848).

Wann sie gilt

  • Der Betreute erbt einen größeren Geldbetrag; der Betreuer prüft, welcher Teil nicht für laufende Kosten gebraucht wird, und legt diesen als Anlagegeld an.
  • Der Betreute hat ein Girokonto ohne Zinsen; der Betreuer eröffnet ein Tagesgeldkonto (Anlagekonto) und überweist den Überschuss dorthin.
  • Die monatliche Rente des Betreuten übersteigt die Ausgaben für Wohnen, Essen und Pflege; der Betreuer legt den Überschuss verzinslich an.
  • Der Betreuer muss regelmäßig zwischen Verfügungsgeld (§1839) und Anlagegeld unterscheiden und die Beträge getrennt führen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Betreuer das Anlagegeld nach Belieben investieren darf – andere Anlagen benötigen oft eine Genehmigung nach §1848.
  • Dass sämtliches Vermögen des Betreuten angelegt werden muss – Geld für laufende Ausgaben nach §1839 ist ausgenommen.
  • Dass der Betreuer das Anlagegeld auf seinem eigenen Konto verwahren darf – §1836 (Trennungsgebot) verbietet die Vermischung.

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