§ 1845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Sperrvereinbarung für Geldanlagen § 1845

Betreuer müssen mit Kreditinstituten vereinbaren, dass über Geldanlagen und Depots Betreuter nur mit Genehmigung des Gerichts verfügt werden kann.

Amtlicher Text § 1845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
  • (2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt das Vermögen betreuter Personen vor unbefugten Verfügungen. Wenn ein Betreuer Geld oder Wertpapiere für die betreute Person anlegt oder übernimmt, muss er mit der Bank oder dem Verwahrinstitut eine Sperrvereinbarung treffen. Durch diesen Vermerk verliert der Betreuer die Möglichkeit, eigenständig über die angelegten Mittel oder Wertpapierdepots zu verfügen.

Jede Abhebung oder Veräußerung erfordert die ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ausgenommen von dieser Pflicht bleibt das Verfügungsgeld für laufende Ausgaben sowie laufende Zinsen und Erträge aus Wertpapieren.

Besteht beim Beginn der Betreuung bereits ein ungesperrtes Konto, Depot oder Schließfach, muss der Betreuer die Sperrung veranlassen. Der Abschluss der Vereinbarung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer legt Geld der betreuten Person auf einem Festgeldkonto an und vereinbart mit der Bank den gerichtlichen Sperrvermerk.
  • Ein Betreuer übernimmt ein bereits bestehendes Wertpapierdepot und veranlasst nachträglich die Sperrvereinbarung mit der Bank.
  • Ein Betreuer verlangt die Öffnung eines Bankschließfachs, in dem Wertpapiere aufbewahrt werden, wozu eine gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bereithaltung liquider Mittel für den täglichen Bedarf ohne Sperrvermerk (geregelt in § 1839).
  • Die grundsätzliche Pflicht zur verzinslichen Geldanlage (geregelt in § 1841).
  • Die Bestimmungen zur Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertgegenständen (geregelt in § 1843 und § 1844).

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