Kreditinstitut muss Sicherungseinrichtung angehören § 1842
§ 1842 BGB verlangt, dass das Kreditinstitut für Anlagen nach §§ 1839, 1841 Abs. 2 einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören muss.
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift trifft eine Bedingung für die Geldanlage durch den Betreuer. Wenn der Betreuer nach § 1839 Verfügungsgeld bereithält oder nach § 1841 Absatz 2 Geld anlegt, muss das Kreditinstitut, bei dem das Geld angelegt wird, einer Sicherungseinrichtung angehören. Diese Sicherungseinrichtung muss für die jeweilige Anlage ausreichend sein.
Die Sicherungseinrichtung dient dem Schutz des angelegten Geldes. Welche Einrichtung ausreichend ist, richtet sich nach der Art der Anlage. Die Vorschrift selbst legt keine konkrete Höhe der Sicherung fest.
Wann sie gilt
- Der Betreuer hält auf einem Girokonto bei einer Bank Verfügungsgeld für den Betreuten bereit.
- Der Betreuer legt überschüssiges Geld des Betreuten auf einem Tagesgeldkonto an.
- Der Betreuer investiert Geld des Betreuten in festverzinsliche Wertpapiere über ein Kreditinstitut.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie hoch die Sicherung sein muss oder welche Einrichtung konkret als ausreichend gilt.
- Sie gilt nicht für Anlagen, die der Betreuer mit eigenem Geld tätigt.
- Sie gilt nicht für Anlagen, die vor der Betreuung getätigt wurden und nicht unter §§ 1839, 1841 Abs. 2 fallen.
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