Erbfähigkeit: Wer Erbe werden kann – § 1923
§ 1923: Erbfähig ist nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war. Ein nach dem Erbfall geborenes Kind erbt nicht.
- (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
- (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1923 BGB kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Das bedeutet, dass der Erbe im Moment des Todes des Erblassers bereits geboren sein muss.
Eine Sonderregel gilt für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt, aber noch nicht geboren ist: Es wird rechtlich so behandelt, als sei es vor dem Erbfall geboren, und ist daher erbfähig. Ein Kind, das erst nach dem Erbfall gezeugt wird, kann nicht Erbe werden.
Wann sie gilt
- Ein Kind wird drei Monate nach dem Tod seines Vaters geboren, war aber schon vor dem Tod gezeugt.
- Eine schwangere Frau erbt von ihrer Mutter, die während der Schwangerschaft stirbt – das ungeborene Kind wird Miterbe.
- Der Erblasser stirbt, und sein einziges Enkelkind ist noch nicht geboren, aber die Tochter ist im sechsten Monat schwanger.
- Ein nach dem Tod des Erblassers durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind soll erben, ist aber nicht erbfähig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Gesetz regelt nicht, ob ein erst nach dem Erbfall gezeugtes Kind (z. B. durch posthume Samenspende) erben kann – das ist ausgeschlossen.
- Es regelt nicht die Erbfähigkeit juristischer Personen – diese können Erbe sein, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen (siehe Gesellschaftsrecht).
- Es regelt nicht, wer gesetzlicher Erbe ist – das bestimmen die §§ 1924 ff. BGB.
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