§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesamtrechtsnachfolge: Vermögen geht ganz über § 1922

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Die Erbschaftsregeln gelten auch für den Erbteil eines Miterben.

Amtlicher Text § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
  • (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Mensch stirbt, geht sein gesamtes Vermögen – also alles, was ihm gehört und was er schuldet – als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das nennt man Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, ohne dass jeder Gegenstand einzeln übertragen werden müsste.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Vermögen nicht sofort aufgeteilt. Jeder Miterbe hat einen Erbteil, und auf diesen Erbteil finden dieselben Vorschriften Anwendung, die für die Erbschaft als Ganzes gelten. Das bedeutet, dass die Regeln über Annahme, Ausschlagung oder Haftung auch für den einzelnen Erbteil maßgeblich sind.

Wann sie gilt

  • Ein Mann stirbt und hinterlässt ein Haus, ein Auto und ein Sparkonto; sein einziger Sohn erbt alles automatisch als Ganzes.
  • Eine Frau stirbt und hinterlässt drei Kinder; jedes Kind erbt einen Erbteil, und auf diesen Erbteil sind die allgemeinen Erbschaftsregeln anwendbar.
  • Ein Ehemann stirbt, seine Frau und die gemeinsamen Kinder erben gemeinsam; das gesamte Vermögen geht als Einheit auf sie über.
  • Ein Erbe stellt fest, dass der Verstorbene Schulden hatte; weil das Vermögen als Ganzes übergeht, haftet der Erbe auch für die Schulden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wer gesetzlicher Erbe ist – das bestimmen die §§ 1924 ff. BGB.
  • Sie regelt nicht, wie ein Erbe die Erbschaft ausschlagen kann – das ist in den §§ 1942 ff. BGB geregelt.
  • Sie betrifft nicht die Gültigkeit eines Testaments oder die Errichtung einer letztwilligen Verfügung.
  • Sie befasst sich nicht mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also der konkreten Verteilung der Nachlassgegenstände.

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