§ 1925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbrecht der Eltern und Geschwister § 1925

§ 1925 BGB regelt das Erbrecht der zweiten Ordnung: Lebende Eltern erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, rücken dessen Abkömmlinge nach.

Amtlicher Text § 1925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
  • (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
  • (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift bestimmt, wer als gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung gilt. Dazu gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder und Kindeskinder, also insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. Diese Verwandten erben gesetzlich nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.

Lebende Eltern teilen sich den Nachlass zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vor dem Erbfall gestorben, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle. Sind keine Nachkommen dieses verstorbenen Elternteils vorhanden, erhält der überlebende Elternteil den Erbteil allein.

Sonderregeln bestehen bei einer Annahme als Kind in den Fällen des § 1756 BGB für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem angenommenen Kind und den Abkömmlingen der leiblichen Eltern.

Wann sie gilt

  • Ein kinderloser, unverheirateter Erblasser stirbt; beide Eltern leben noch und erben den Nachlass gemeinsam.
  • Eine verstorbene Person hinterlässt keine Kinder; die Mutter lebt noch, der Vater ist verstorben und wird durch die Geschwister des Erblassers ersetzt.
  • Ein Erblasser stirbt ohne Nachkommen; ein Elternteil ist bereits tot und hinterlässt keine weiteren Kinder, weshalb der überlebende Elternteil allein erbt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche des überlebenden Ehegatten (geregelt beim Ehegattenerbrecht)
  • Ansprüche von eigenen Kindern oder Enkeln des Erblassers (diese sind Erben erster Ordnung)
  • Ansprüche von Großeltern des Erblassers (diese gehören zur dritten Ordnung)

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