§ 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rangfolge der gesetzlichen Erbordnungen: § 1930

Erbberechtigung nach Ordnungen: Ein Verwandter einer späteren Ordnung erbt nur, wenn kein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. § 1930 BGB.

Amtlicher Text § 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 1930 BGB legt fest, dass die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten nach Ordnungen abläuft. Ein Verwandter aus einer späteren Ordnung ist von der Erbfolge ausgeschlossen, solange ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Das Gesetz unterscheidet mehrere Ordnungen: erste Ordnung (Abkömmlinge), zweite Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge), dritte Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge), vierte Ordnung (Urgroßeltern) und fernere Ordnungen.

Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Erbfolge nicht nach dem Grad der Verwandtschaft, sondern nach der Ordnung erfolgt. Ein entfernterer Verwandter einer früheren Ordnung geht einem näheren Verwandten einer späteren Ordnung vor. Beispiel: Ein Enkel (erste Ordnung) schließt die Eltern des Erblassers (zweite Ordnung) aus, selbst wenn die Eltern enger verwandt sind.

Die Regel gilt nur für Verwandte. Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert geregelt und unterliegt nicht dieser Rangfolge. Auch die Rangfolge innerhalb einer Ordnung (z.B. zwischen Kind und Enkel) wird nicht von § 1930 bestimmt, sondern von den spezifischen Regeln der jeweiligen Ordnung.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hat einen Sohn (erste Ordnung) und einen Bruder (zweite Ordnung). Der Bruder erbt nicht, weil der Sohn vorhanden ist.
  • Der Erblasser hat keine Kinder, aber seine Eltern leben noch (zweite Ordnung). Dann erben die Eltern, nicht die Großeltern (dritte Ordnung).
  • Der Erblasser hat eine Tochter (erste Ordnung) und einen Onkel (dritte Ordnung). Die Tochter erbt allein, der Onkel ist ausgeschlossen.
  • Der Erblasser hat keine Verwandten der ersten drei Ordnungen, aber einen Urgroßvater (vierte Ordnung) und einen Großneffen (fernere Ordnung). Der Urgroßvater erbt, weil er in einer vorhergehenden Ordnung ist.
  • Der Erblasser hinterlässt einen Halbbruder (zweite Ordnung) und einen Neffen (dritte Ordnung). Der Halbbruder erbt, der Neffe nicht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Erbrecht des Ehegatten – dieses ist gesondert geregelt.
  • Die Rangfolge innerhalb einer Ordnung, z.B. ob ein Kind oder ein Enkel vorrangig erbt – dies wird durch die Regeln der Erbfolge nach Stämmen bestimmt.
  • Die Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags – diese unterliegt anderen Vorschriften.
  • Die Frage, wie der Nachlass unter mehreren Erben einer Ordnung verteilt wird – dies betrifft die Erbteilsberechnung, nicht die Berufung zur Erbfolge.

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