§ 1933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Scheidung § 1933

§ 1933 BGB schließt das Erbrecht des Ehegatten aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder zugestimmt hatte. Stattdessen Unterhalt nach §§ 1569-1586b.

Amtlicher Text § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift nimmt dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Voraus, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser die Aufhebung der Ehe beantragt hatte und dazu berechtigt war.

Der ausgeschlossene Ehegatte ist jedoch nicht schutzlos: Er erhält stattdessen einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1569 bis 1586b BGB. Die Regelung greift nur, wenn der Erblasser selbst aktiv den Willen zur Beendigung der Ehe gezeigt hat – nicht schon bei bloßer Trennung oder Zerrüttung.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner hat die Scheidung eingereicht, stirbt aber vor der mündlichen Verhandlung. Der andere Ehepartner erbt nicht.
  • Der Erblasser hat der Scheidung schriftlich zugestimmt, das Verfahren läuft noch. Bei seinem Tod fällt das Erbrecht des Ehegatten weg.
  • Ein Ehepartner war berechtigt, die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung zu beantragen, und hat den Antrag gestellt. Er stirbt vor der Entscheidung. Der andere Ehepartner erbt nicht.
  • Die Eheleute leben getrennt, der Erblasser hat die Scheidung beantragt, stirbt aber unerwartet. Der überlebende Ehegatte erhält keinen Erbteil.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße Zerrüttung der Ehe ohne Scheidungsantrag oder -zustimmung des Erblassers führt nicht zum Ausschluss.
  • Ein nur mündlich geäußerter Scheidungswunsch ohne Antrag oder Zustimmung genügt nicht.
  • Der Ehegatte ist nicht völlig anspruchslos; er hat einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1569-1586b.
  • Die Regelung gilt nicht für den Fall, dass der Erblasser die Scheidung nur erwogen, aber nicht beantragt oder zugestimmt hat.

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