Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten § 1931
§ 1931 BGB bestimmt den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten: ein Viertel neben Abkömmlingen, die Hälfte neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern.
- (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
- (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
- (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
- (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, welchen Anteil am Nachlass ein überlebender Ehegatte erhält, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Die gesetzliche Erbquote richtet sich danach, welche Verwandten des Verstorbenen gemeinsam mit dem Ehegatten als Erben berufen sind.
Neben Verwandten der ersten Ordnung, wie Kindern oder Enkeln, erhält der Ehegatte ein Viertel der Erbschaft. Neben Verwandten der zweiten Ordnung, etwa Eltern oder Geschwistern, sowie neben Großeltern steht ihm die Hälfte zu. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, fällt dem Ehegatten die ganze Erbschaft zu.
Eine Sonderregelung gilt bei vereinbarter Gütertrennung: Hinterlässt der Verstorbene ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Vorschriften zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach Paragraf 1371 bleiben hiervon unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser stirbt ohne Testament und hinterlässt eine Ehefrau sowie ein oder zwei Kinder.
- Der Verstorbene hinterlässt eine Ehepartnerin und seine Eltern, hat aber keine eigenen Kinder.
- Ein verheirateter Verstorbener hinterlässt weder Kinder noch Eltern, Geschwister oder Großeltern.
- Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung und der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche, die sich aus einem Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags ergeben.
- Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei bereits beantragter Scheidung.
- Der Anspruch auf Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke als gesetzlicher Voraus.
- Die genaue steuerliche Freibetragsgrenze für den überlebenden Ehegatten.
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