Erbrecht des verwandten Ehegatten: § 1934
Wenn der überlebende Ehegatte auch blutsverwandt mit dem Erblasser ist, erbt er doppelt: als Ehegatte und als Verwandter, mit getrennten Erbteilen.
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt den Fall, dass der überlebende Ehegatte zugleich ein blutsverwandter (oder adoptierter) Verwandter des Erblassers ist. In dieser Situation erbt der Ehegatte nicht nur nach seinem Ehegattenerbrecht (§ 1931), sondern zusätzlich auch als Verwandter, sofern er in der gesetzlichen Erbfolge als Verwandter berufen wäre.
Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, wird als ein besonderer Erbteil behandelt – er wird nicht mit dem Ehegattenerbteil verschmolzen. Das bedeutet, dass der Ehegatte beide Erbteile nebeneinander erhält, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 1927, der mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft allgemein regelt. Sie stellt klar, dass die Doppelstellung als Ehegatte und Verwandter zu getrennten Erbteilen führt, nicht etwa zu einer Zusammenrechnung.
Wann sie gilt
- Die überlebende Ehefrau ist zugleich die Cousine des Verstorbenen. Sie erbt als Ehegattin und zusätzlich als Verwandte dritter Ordnung (§ 1926).
- Der überlebende Ehemann ist zugleich der Neffe des Erblassers. Er erbt als Ehegatte und als Verwandter zweiter Ordnung (§ 1925).
- Die überlebende Ehefrau ist zugleich die Tante des Verstorbenen. Sie erbt als Ehegattin und als Verwandte dritter Ordnung (§ 1926).
- Der überlebende Ehemann ist zugleich der Cousin des Erblassers. Er erbt als Ehegatte und als Verwandter dritter Ordnung (§ 1926).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte zwar Verwandter ist, aber aufgrund der Erbordnung keinen Erbteil als Verwandter erhält (z. B. weil nähere Verwandte wie Kinder vorhanden sind).
- Die Regelung gilt nicht für Ehegatten, die nur durch Heirat verwandt sind (z. B. Schwager, Schwägerin).
- Die Regelung gilt nicht, wenn der Erblasser den Ehegatten durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1933).
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