§ 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grundsatz: Eigenverantwortung nach Scheidung – § 1569

Nach § 1569 BGB ist jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Ein Anspruch besteht nur bei Unfähigkeit zur Selbstversorgung.

Amtlicher Text § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1569 legt den Grundsatz fest: Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte zunächst selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Das Gesetz geht davon aus, dass beide Partner wieder eigenverantwortlich leben können.

Erst wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist – etwa wegen Krankheit, Alter oder der Betreuung eines Kindes – kann er Unterhalt vom anderen verlangen. Die genauen Voraussetzungen und die Höhe des Unterhalts ergeben sich aus den folgenden Paragraphen.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung bedeutet, dass Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht automatisch bestehen. Sie müssen nachgewiesen werden.

Wann sie gilt

  • Ein geschiedener Ehegatte, der gesund und arbeitsfähig ist, muss sich um eine Arbeit bemühen, statt sofort Unterhalt zu verlangen.
  • Ein Elternteil, das nach der Scheidung ein kleines Kind betreut und deshalb nicht arbeiten kann, kann unter bestimmten Umständen Unterhalt fordern.
  • Ein Ehegatte, der wegen einer schweren Krankheit erwerbsunfähig ist, kann Unterhalt verlangen, wenn er sich nicht selbst versorgen kann.
  • Ein Ehegatte, der nach der Scheidung trotz intensiver Arbeitssuche keine Stelle findet, kann unter Umständen Unterhalt beanspruchen.
  • Ein Ehegatte, der während der Ehe auf eine Berufsausbildung verzichtet hat, kann unter Umständen Unterhalt für eine Umschulung verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass jeder Geschiedene automatisch Unterhalt bekommt – das regelt § 1569 nicht; es nennt nur den Grundsatz der Eigenverantwortung.
  • Dass der Unterhalt lebenslang gezahlt werden muss – die zeitliche Begrenzung ist in anderen Vorschriften geregelt.
  • Dass der Unterhalt immer die Hälfte des Einkommens des anderen beträgt – die Berechnung folgt eigenen Regeln.
  • Dass die Pflicht zur Eigenverantwortung auch schon während des Getrenntlebens gilt – § 1569 betrifft nur die Zeit nach der Scheidung.

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