§ 1932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ehegattenvoraus beim Erbfall § 1932

§ 1932 BGB regelt den Voraus des überlebenden Ehegatten: Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zusätzlich zum Erbteil, abhängig von der Erbordnung.

Amtlicher Text § 1932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
  • (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der überlebende Ehegatte erhält neben seinem gesetzlichen Erbteil einen Voraus. Dieser besteht aus den Gegenständen des ehelichen Haushalts (außer Zubehör eines Grundstücks) und den Hochzeitsgeschenken.

Ist der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. Geschwister) oder Großeltern gesetzlicher Erbe, stehen ihm alle diese Gegenstände zu. Ist er neben Verwandten der ersten Ordnung (z.B. Kinder, Enkel) Erbe, erhält er sie nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Auf den Voraus sind die Vorschriften über Vermächtnisse anzuwenden. Der Voraus ist kein Teil des Erbteils, sondern ein zusätzlicher Anspruch.

Wann sie gilt

  • Der überlebende Ehegatte erbt mit den Kindern des Verstorbenen. Er kann die Kücheneinrichtung und das Wohnzimmermöbel behalten, soweit er sie für seinen Haushalt braucht.
  • Der überlebende Ehegatte erbt mit den Geschwistern des Verstorbenen. Er bekommt alle Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, unabhängig vom Bedarf.
  • Der überlebende Ehegatte erbt mit den Großeltern des Verstorbenen. Auch hier erhält er den vollen Voraus.
  • Die Hochzeitsgeschenke aus der Ehe werden dem überlebenden Ehegatten immer als Voraus zugeteilt, unabhängig davon, wer daneben Erbe ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Voraus umfasst keine Geldbeträge oder Wertpapiere – nur körperliche Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.
  • Der Voraus gilt nicht für den überlebenden Lebenspartner einer nichtehelichen Partnerschaft – nur für Ehegatten.
  • Der Voraus entfällt, wenn der Ehegatte durch Testament enterbt wurde, da § 1932 nur für die gesetzliche Erbfolge gilt.
  • Der Voraus ist nicht mit dem Erbteil zu verwechseln – er wird zusätzlich gewährt, aber die Vermächtnisregeln (§ 1939) finden Anwendung.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB