Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1937
§ 1937 BGB erlaubt dem Erblasser, durch ein Testament (letztwillige Verfügung) einen Erben einzusetzen. Dies ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1937 BGB erlaubt es dem Erblasser, durch ein Testament (letztwillige Verfügung) einen oder mehrere Erben einzusetzen. Dies ist eine einseitige Willenserklärung, die mit dem Tod wirksam wird.
Im Gegensatz zum Erbvertrag (§ 1941) bedarf die Erbeinsetzung im Testament keiner Zustimmung des Bedachten. Der Erblasser kann die Verfügung jederzeit widerrufen oder ändern, solange er lebt.
Die Wirksamkeit der Erbeinsetzung hängt von der formellen Gültigkeit des Testaments ab, etwa nach §§ 2247 ff. BGB für eigenhändige Testamente oder § 2232 für notarielle. § 1937 selbst stellt keine Formvorschriften auf.
Wann sie gilt
- Ein Vater setzt in einem eigenhändigen Testament seinen Sohn als Alleinerben ein.
- Eine kinderlose Frau bestimmt in einem notariellen Testament ihren Ehemann zum Erben.
- Ein Erblasser verfügt in einem Berliner Testament, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben sind – auch dies ist eine Erbeinsetzung nach § 1937.
- Ein Alleinstehender setzt seinen Freund als Erben ein, obwohl keine gesetzliche Erbfolge besteht.
- Eine Erblasserin setzt in einem handschriftlichen Testament ihre Tochter zur Erbin ein und erklärt gleichzeitig, dass der Sohn enterbt sein soll – die Enterbung fällt unter § 1938.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gesetzliche Erbfolge (wer Erbe wird, wenn kein Testament vorliegt) – geregelt in §§ 1924 ff. BGB.
- Die Formvorschriften für Testamente – z.B. eigenhändiges Testament (§ 2247) oder notarielles Testament (§ 2232).
- Der Erbvertrag als zweiseitiger Vertrag – geregelt in § 1941 BGB.
- Die Enterbung ohne gleichzeitige Erbeinsetzung – geregelt in § 1938 BGB.
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