§ 1955 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Form der Anfechtung von Annahme/Ausschlagung (§ 1955)

Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 (§ 1955 BGB).

Amtlicher Text § 1955 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1955 BGB regelt, wie Sie die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anfechten können. Die Anfechtung muss durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Für die Form dieser Erklärung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Ausschlagung selbst, also § 1945 BGB. Das bedeutet, die Erklärung muss schriftlich oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden.

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt – etwa ein Irrtum über den Wert des Nachlasses oder eine arglistige Täuschung. Die Anfechtungsfrist selbst steht in § 1954 BGB. Ohne die Einhaltung der Form nach § 1945 ist die Anfechtung unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe hat die Erbschaft angenommen, weil er glaubte, das Vermögen sei größer als die Schulden. Später stellt er fest, dass die Schulden weit höher sind, und möchte die Annahme anfechten.
  • Ein Erbe schlug die Erbschaft aus, weil er dachte, er sei nicht der gesetzliche Erbe. Nach einem DNA-Test stellt sich heraus, dass er doch Erbe ist. Er möchte die Ausschlagung anfechten.
  • Ein Erbe wurde unter Druck gesetzt, die Erbschaft anzunehmen. Er erklärt später gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung, muss aber die Form des § 1945 einhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, aus welchen Gründen die Anfechtung zulässig ist. Das folgt aus den allgemeinen Vorschriften des BGB (z. B. § 119 ff.).
  • Sie legt keine Frist für die Anfechtung fest. Die Frist ergibt sich aus § 1954 BGB.
  • Sie betrifft nicht die Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrags, sondern nur die Anfechtung der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung.

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