§ 1945 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formvorschriften für die Erbausschlagung § 1945

Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden, auch durch Bevollmächtigte.

Amtlicher Text § 1945 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
  • (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
  • (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Erbe ausschlagen möchte, muss dies in einer bestimmten Form tun. Die Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Ein einfacher Brief, eine E-Mail oder ein mündlicher Anruf genügen nicht.

Für die Ausschlagung gibt es verschiedene Wege: Entweder man lässt die Erklärung persönlich vor Ort beim Nachlassgericht zur Niederschrift aufnehmen oder man reicht ein von einem Notar öffentlich beglaubigtes Dokument ein.

Soll ein Vertreter die Ausschlagung erklären, benötigt dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Diese Vollmacht oder eine notarielle Bescheinigung darüber muss zusammen mit der Erklärung oder innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Gericht vorgelegt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe möchte wegen Überschuldung des Erblassers beim Nachlassgericht persönlich die Erbausschlagung zur Niederschrift erklären.
  • Ein Erbe lässt seine Ausschlagungserklärung bei einem Notar öffentlich beglaubigen und sendet das Dokument an das Nachlassgericht.
  • Eine im Ausland lebende Erbin bevollmächtigt einen Verwandten mit notariell beglaubigter Vollmacht, das Erbe in ihrem Namen beim Nachlassgericht auszuschlagen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist, innerhalb derer das Erbe ausgeschlagen werden muss.
  • Die Rechtsfolgen, die nach einer wirksamen Erbausschlagung eintreten.
  • Die Anfechtung einer bereits erfolgten Ausschlagung wegen Irrtums.

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