Wirkung der Anfechtung von Annahme/Ausschlagung – § 1957
§ 1957 BGB: Bei Anfechtung der Annahme gilt dies als Ausschlagung, bei Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Das Nachlassgericht informiert den Betroffenen.
- (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
- (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, was rechtlich geschieht, wenn jemand seine Entscheidung über eine Erbschaft anficht. Wer die Annahme der Erbschaft anficht, wird so behandelt, als hätte er die Erbschaft ausgeschlagen. Wer die Ausschlagung anficht, gilt als Annehmender.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Anfechtung der Ausschlagung der Person mitzuteilen, der die Erbschaft infolge der Ausschlagung zugefallen war. Dabei gilt die Regelung des § 1953 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Erbe hat die Erbschaft angenommen, stellt aber später fest, dass der Nachlass überschuldet ist, und ficht die Annahme an.
- Ein Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen, weil er von hohen Schulden ausging, erfährt dann aber, dass der Nachlass wertvoll ist, und ficht die Ausschlagung an.
- Das Nachlassgericht teilt der Person, die aufgrund der Ausschlagung als nächster Erbe berufen war, mit, dass die Ausschlagung angefochten wurde.
- Ein Erbe ficht die Annahme an, um die Erbschaft doch noch auszuschlagen, und das Nachlassgericht behandelt dies als Ausschlagung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Gründe, aus denen eine Anfechtung möglich ist (dazu §§ 1954, 1955).
- Die Frist für die Anfechtung (dazu § 1954).
- Die Wirkungen einer wirksamen Ausschlagung (dazu § 1953).
- Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (dazu § 1956).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1957 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.