§ 1956 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung der Fristversäumung § 1956

§ 1956 BGB: Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann wie die Annahme angefochten werden. Anfechtungsfrist: sechs Wochen (§ 1954), Form: § 1955.

Amtlicher Text § 1956 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1956 BGB erlaubt, die Versäumung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft anzufechten. Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1946 sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrunds. Wer diese Frist versäumt, kann die Versäumung unter denselben Voraussetzungen anfechten wie die Annahme der Erbschaft.

Das bedeutet: Die Anfechtung ist möglich, wenn der Erbe bei der Fristversäumung einem Irrtum unterlag, widerrechtlich bedroht oder getäuscht wurde. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist von sechs Wochen nach § 1954 erfolgen und der Form des § 1955 genügen.

Gelingt die Anfechtung, gilt die Ausschlagung als nicht versäumt; der Erbe kann dann noch ausschlagen. Die Wirkung der erfolgreichen Anfechtung regelt § 1957.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erfährt erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist vom Tod des Erblassers und versäumt dadurch die Ausschlagung.
  • Ein Erbe wird von einem Miterben durch Drohung davon abgehalten, rechtzeitig auszuschlagen.
  • Ein Erbe verschätzt sich grob beim Wert des Nachlasses und unterlässt die Ausschlagung.
  • Ein Erbe irrt über die Person des Erblassers oder den Berufungsgrund und schlägt nicht rechtzeitig aus.
  • Ein Erbe wird von einem Dritten über den Umfang des Nachlasses getäuscht und versäumt die Frist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft selbst (diese wird durch § 1954 und § 1955 geregelt, nicht durch § 1956).
  • Die Verlängerung der Ausschlagungsfrist (die Frist kann nicht durch Anfechtung verlängert werden, sondern nur durch das Nachlassgericht in besonderen Fällen).
  • Die Wirkung der Anfechtung auf den Erbvertrag oder das Testament (hierzu sind andere Vorschriften einschlägig).
  • Die Anfechtung durch den Fiskus als gesetzlichen Erben (Sonderregeln in §§ 1964 ff.).

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