Fristen zur Anfechtung der Erbschaft § 1954
Wer die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anfechten will, hat dafür sechs Wochen Zeit. Bei Auslandsbezug gelten sechs Monate, absolut 30 Jahre.
- (1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
- (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
- (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
- (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Erklärungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft können unter bestimmten Voraussetzungen wegen eines Irrtums oder wegen Drohung angefochten werden. Diese Vorschrift regelt ausschließlich die Fristen, innerhalb derer eine solche Anfechtung erklärt werden muss.
Im Regelfall beträgt die Anfechtungsfrist sechs Wochen. Die Frist beginnt bei einer Drohung erst in dem Moment, in dem die Zwangslage aufhört. In allen übrigen Fällen beginnt sie, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes ist die Anfechtung endgültig ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind. Für Hemmung und Ablaufhemmung verweist das Gesetz auf die Vorschriften der §§ 206, 210 und 211.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erfährt erst nach der Erklärung der Annahme von massiven Schulden des Erblassers und möchte seine Erklärung wegen Irrtums anfechten.
- Eine Erbin hat die Erbschaft ausgeschlagen, weil sie bedroht wurde, und möchte die Ausschlagung nach Ende der Bedrohung widerrufen.
- Ein im Ausland wohnhafter Erbe stellt fest, dass er sich bei der Ausschlagung über den rechtlichen Berufungsgrund geirrt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die reguläre Frist für die erstmalige Ausschlagung einer Erbschaft (geregelt in § 1944).
- Die Form, in der die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (geregelt in § 1955).
- Die rechtlichen Rechtsfolgen, die eine wirksame Anfechtung nach sich zieht (geregelt in § 1957).
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