Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung § 1946
Nach § 1946 BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall (Tod des Erblassers) eingetreten ist. Eine Wartefrist besteht nicht.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1946 BGB bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Erbe über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden kann. Dies ist der Moment des Erbfalls, also der Tod des Erblassers.
Der Erbe muss nicht abwarten, bis das Testament eröffnet oder ein Erbschein ausgestellt wird. Er kann sofort handeln. Die Vorschrift gilt für alle Erben, ob gesetzlich oder testamentarisch berufen.
Die eigentliche Frist, innerhalb derer die Ausschlagung erklärt werden muss, ist in § 1944 BGB geregelt. § 1946 legt nur den Beginn der Entscheidungsmöglichkeit fest, nicht das Ende.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erfährt noch am Todestag des Erblassers von der Erbschaft und schlägt sie sofort aus, weil er Überschuldung befürchtet.
- Ein Miterbe möchte seinen Erbteil sofort nach dem Erbfall annehmen, um das Erbe gemeinsam mit anderen Miterben zu verwalten.
- Der gesetzliche Erbe überlegt, ob er die Erbschaft annimmt, und kann dies ab dem Zeitpunkt des Todes tun, ohne auf eine gerichtliche Belehrung zu warten.
- Ein testamentarischer Erbe wartet nicht auf die Testamentseröffnung, sondern gibt noch am selben Tag die Annahmeerklärung ab.
- Der Staat als gesetzlicher Erbe nach § 1936 kann die Erbschaft sofort mit Eintritt des Erbfalls annehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frist für die Ausschlagung – diese ist in § 1944 BGB geregelt.
- Die Form der Ausschlagung – siehe § 1945 BGB.
- Die Möglichkeit, die Annahme oder Ausschlagung anzufechten – siehe § 1954 BGB.
- Die Wirkung der Ausschlagung – siehe § 1953 BGB.
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