Keine Klage gegen Erben vor der Annahme - § 1958
Vor der Annahme einer Erbschaft können Ansprüche gegen den Nachlass nicht gerichtlich gegen den Erben eingeklagt werden (§ 1958 BGB).
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Solange ein Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, kann ein Gläubiger des Erblassers seinen Anspruch nicht gerichtlich gegen diesen Erben geltend machen. Diese Vorschrift schützt den Erben davor, vor seiner Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in einen Gerichtsprozess verwickelt zu werden.
Das gerichtliche Verbot betrifft ausschließlich Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten. Möchte ein Gläubiger vor der Annahme der Erbschaft klagen, muss er die Erbenstellung abwarten oder die Bestellung eines Nachlasspflegers veranlassen.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter möchte ausstehende Mietzahlungen des Erblassers gerichtlich einklagen, während der Erbe noch über die Annahme der Erbschaft nachdenkt.
- Ein Handwerker will die Bezahlung einer offenen Handwerkerrechnung des Erblassers vor Gericht einfordern, bevor der Erbe die Erbschaft angenommen hat.
- Ein Unfallgeschädigter beabsichtigt, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall des Erblassers gerichtlich gegen den unentschiedenen Erben durchzusetzen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Erben vor der Annahme der Erbschaft.
- Die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass nach der Annahme der Erbschaft.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestellung eines Nachlasspflegers.
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