§ 1966 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte gegen den Fiskus vor Feststellung § 1966

Ansprüche vom oder gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben setzen voraus, dass das Nachlassgericht das Fehlen anderer Erben festgestellt hat.

Amtlicher Text § 1966 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die rechtliche Handlungsfähigkeit bezüglich des Staates als gesetzlicher Erbe. Solange das Nachlassgericht nicht förmlich festgestellt hat, dass keine anderen Erben vorhanden sind, können Rechte weder durch den Staat noch gegen ihn gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Begriff Fiskus bezeichnet die Staatskasse in ihrer Rolle als gesetzlicher Noterbe. Das Gesetz schützt dadurch Vermögenswerte und Gläubiger vor voreiligen Klagen oder Inanspruchnahmen, solange nicht feststeht, ob doch private Erben existieren.

Voraussetzung für jede Geltendmachung von Ansprüchen ist der förmliche Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts. Erst nach diesem Beschluss kann der Staat als Erbe klagen oder auf Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Wann sie gilt

  • Ein Nachlassgläubiger verlangt vom Staat die Bezahlung einer offenen Rechnung des Erblassers, bevor der gerichtliche Feststellungsbeschluss vorliegt.
  • Die Finanzbehörde möchte eine Geldforderung des Verstorbenen einklagen, ehe das Nachlassgericht das Fehlen anderer Erben festgestellt hat.
  • Ein Vermieter fordert von der Staatskasse die Räumung einer Wohnung des Erblassers ohne vorherige gerichtliche Feststellung der Erbstellung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder die Bestellung einer Nachlasspflegschaft zur Erhaltung des Nachlasses.
  • Die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten des Erblassers.
  • Die Begrenzung der Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten nach erfolgter Feststellung der Erbstellung.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1966 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB