Öffentliche Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung § 1965
§ 1965 BGB: Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten. Dreimonatsfrist nach Anmeldungsfristende. Kosten können Aufforderung entbehrlich machen.
- (1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
- (2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bevor der Staat als Erbe festgestellt wird, muss das Nachlassgericht öffentlich dazu auffordern, dass sich alle Personen melden, die ein Erbrecht geltend machen. Diese Aufforderung hat eine Anmeldungsfrist. Die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Frist richten sich nach den Regeln des Aufgebotsverfahrens.
Die öffentliche Aufforderung kann unterbleiben, wenn die Kosten dafür im Verhältnis zum Nachlasswert unverhältnismäßig hoch wären.
Wenn sich jemand nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Anmeldungsfrist bei Gericht meldet und sein Erbrecht nachweist oder eine Klage gegen den Staat erhebt, wird sein Erbrecht nicht berücksichtigt. Wurde keine öffentliche Aufforderung erlassen, beginnt die Dreimonatsfrist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht nachzuweisen.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgericht prüft, ob der Fiskus Erbe wird, und veröffentlicht eine Aufforderung in der Zeitung, damit sich mögliche Erben melden.
- Ein vermeintlicher Erbe erfährt erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist vom Tod des Erblassers und kann sein Erbrecht nicht mehr rechtzeitig anmelden.
- Die Kosten für eine öffentliche Aufforderung sind höher als der Wert des Nachlasses, daher unterbleibt die Aufforderung.
- Ein Erbe wird vom Gericht aufgefordert, sein Erbrecht nachzuweisen, weil keine öffentliche Aufforderung ergangen ist.
- Ein Erbe versäumt die Dreimonatsfrist zur Klageerhebung gegen den Fiskus und verliert sein Erbrecht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieses Gesetz regelt nicht die allgemeine Erbenermittlung, sondern nur die Situation vor der Feststellung des Fiskus als Erbe.
- Es betrifft nicht die Fristen für die Ausschlagung einer Erbschaft (siehe § 1954).
- Es sagt nichts darüber, wer Erbe ist, sondern nur, wie Erbrechte im Verfahren geltend gemacht werden müssen.
- Es gilt nicht für die Anmeldung von Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1970).
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