Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass § 1975
§ 1975 BGB regelt die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1975 BGB bestimmt: Die Haftung des Erben für die Schulden des Verstorbenen (Nachlassverbindlichkeiten) ist auf das geerbte Vermögen beschränkt, wenn entweder eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Pflegschaft, die von Gericht eingesetzt wird, um die Gläubiger aus dem Nachlass zu befriedigen. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Insolvenzverfahren über den Nachlass. Nur in diesen beiden Fällen tritt die Haftungsbeschränkung automatisch ein – ohne dass der Erbe sie extra geltend machen müsste.
Solange keine solche Anordnung oder Eröffnung vorliegt, haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe wird von einem Nachlassgläubiger verklagt, nachdem das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet hat.
- Der Erbe beantragt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, weil der Nachlass überschuldet ist, und haftet danach nur noch mit dem Nachlass.
- Ein Gläubiger möchte auf das Privatvermögen des Erben zugreifen, aber es wurde bereits eine Nachlassverwaltung eingerichtet – der Zugriff ist ausgeschlossen.
- Mehrere Miterben berufen sich auf § 1975, nachdem das Gericht auf Antrag eines Miterben die Nachlassverwaltung angeordnet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die allgemeine Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten ohne Anordnung – diese ergibt sich aus § 1967 BGB.
- Sie regelt nicht, wann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden muss – das ist in § 1980 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Wirkungen der Anordnung der Nachlassverwaltung im Einzelnen – diese finden sich in § 1984 BGB.
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