§ 1977 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung einer Aufrechnung vor Nachlassverwaltung § 1977

Regelt, dass eine vor Anordnung der Nachlassverwaltung oder -insolvenz ohne Zustimmung des Erben vorgenommene Aufrechnung nachträglich unwirksam wird.

Amtlicher Text § 1977 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1977 BGB bestimmt, was mit einer Aufrechnung geschieht, die vor der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Eine Aufrechnung ist die Verrechnung zweier gegenseitiger Forderungen. Der Paragraph unterscheidet zwei Fälle:

Erstens: Ein Nachlassgläubiger (jemand, dem der Nachlass etwas schuldet) rechnet seine Forderung gegen eine Forderung des Erben auf, die nicht zum Nachlass gehört – etwa eine private Forderung des Erben. Dazu braucht er die Zustimmung des Erben. Fehlt diese, gilt die Aufrechnung nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nie erfolgt.

Zweitens: Ein Gläubiger, der kein Nachlassgläubiger ist (also eine private Forderung gegen den Erben hat), rechnet diese Forderung gegen eine Forderung auf, die zum Nachlass gehört. Auch hier gilt: Ohne Zustimmung des Erben wird die Aufrechnung rückwirkend unwirksam, sobald die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker, der eine Rechnung gegen den Nachlass hat (Nachlassgläubiger), verrechnet diese mit einem privaten Darlehen, das der Erbe ihm schuldet – bevor die Nachlassverwaltung angeordnet wird.
  • Ein Mieter des Erblassers zahlt keine Miete mehr, weil er die Mietkaution mit seiner eigenen Schuld gegenüber dem Erben aufrechnet – der Erbe hat nicht zugestimmt.
  • Ein privater Gläubiger des Erben (z. B. ein Freund, dem der Erbe Geld leihte) rechnet seine Forderung mit einer Forderung auf, die aus dem Nachlass stammt, etwa einer Kaufpreisforderung des Erblassers.
  • Ein Nachlassgläubiger setzt seine Erbschaftssteuerforderung gegen eine Forderung des Erben aus einem gemeinsamen Geschäft auf – ohne Zustimmung des Erben, kurz bevor das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufrechnung, die der Erbe selbst vornimmt oder der er zustimmt – dann bleibt die Aufrechnung wirksam.
  • Die Aufrechnung zwischen zwei Forderungen, die beide zum Nachlass gehören – dies ist in § 1976 BGB geregelt.
  • Die Wirkung einer Aufrechnung, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird – dafür gelten andere Vorschriften, insbesondere §§ 1984, 1985 BGB.

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