Haftung und Aufwendungsersatz des Erben § 1978
Bei Nachlassverwaltung oder Insolvenz haftet der Erbe Gläubigern für die bisherige Verwaltung wie ein Beauftragter und erhält Aufwendungsersatz.
- (1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
- (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
- (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine Nachlassverwaltung gerichtlich angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, endet die alleinige Ausgaben- und Verwaltungshoheit des Erben. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt bestimmt die Regelung, wie Handlungen des Erben nachträglich gegenüber den Nachlassgläubigern abzurechnen sind.
Ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft wird der Erbe rückwirkend wie ein Beauftragter behandelt. Das bedeutet, dass er Sorgfaltspflichten einzuhalten hat und den Gläubigern für Fehler bei der bisherigen Verwaltung haftet. Für Handlungen vor der Annahme der Erbschaft finden die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Sämtliche Ansprüche der Gläubiger aus dieser Verwaltung gehören rechtlich zum Nachlass.
Im Gegenzug erhält der Erbe einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aus dem Nachlass. Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Sicherung oder Abwicklung der Masse aus eigenen Mitteln getätigt hat, kann er nach den Vorschriften des Auftragsrechts oder der Geschäftsführung ohne Auftrag zurückverlangen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe begleicht vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz noch offene Stromrechnungen des Erblassers aus eigener Tasche und verlangt dieses Geld aus der Insolvenzmasse zurück.
- Der Erbe repariert kurz nach dem Erbfall ein leckes Dach der Nachlassimmobilie und macht die Handwerkerkosten nach Anordnung der Nachlassverwaltung geltend.
- Ein Erbe verkauft vor Anordnung der Nachlassverwaltung ein Auto des Erblassers weit unter Marktwert, woraufhin die Nachlassgläubiger den Differenzbetrag als Schadenersatz fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Haftung des Erben für Erblasserschulden mit dem Privatvermögen; dies regelt § 1967.
- Die Pflichten und die Haftung des vom Gericht eingesetzten Nachlassverwalters; diese richten sich nach § 1985.
- Die Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens bei Überschuldung; dies ist in § 1980 geregelt.
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