§ 1984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben (§ 1984 BGB)

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis zur Verwaltung. Ansprüche richten sich an den Nachlassverwalter (§ 1984 BGB).

Amtlicher Text § 1984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
  • (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Sobald die Nachlassverwaltung angeordnet ist, verliert der Erbe das Recht, den Nachlass zu verwalten oder über Gegenstände daraus zu verfügen. Rechtsgeschäfte über Nachlassgegenstände kann der Erbe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam vornehmen.

Wer einen Anspruch gegen den Nachlass hat, kann diesen nicht mehr gegenüber dem Erben geltend machen. Sämtliche Ansprüche müssen direkt gegenüber dem eingesetzten Nachlassverwalter erhoben werden.

Gläubiger, die nur Forderungen gegen den Erben persönlich haben, dürfen nicht in den Nachlass vollstrecken. Der Erbschaftsbesitz bleibt vor dem Zugriff dieser eigenen Gläubiger des Erben geschützt.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe versucht, ein zum Nachlass gehörendes Fahrzeug zu verkaufen, nachdem die Nachlassverwaltung angeordnet wurde.
  • Ein Gläubiger des Verstorbenen fordert die Bezahlung einer offenen Rechnung direkt vom eingesetzten Nachlassverwalter.
  • Ein persönlicher Gläubiger des Erben versucht, wegen privater Schulden des Erben ein geerbtes Bankkonto pfänden zu lassen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unter welchen Voraussetzungen die Nachlassverwaltung vom Gericht angeordnet wird.
  • Welche konkreten Pflichten der Nachlassverwalter hat und wie er gegenüber den Beteiligten haftet.
  • Die Höhe des Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit des Nachlassverwalters.

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