Untertitel 3Beschränkung der Haftung des Erben
18 Vorschriften
- § 1975 Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass § 1975 BGB regelt die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
- § 1976 Fiktion des Fortbestehens erloschener Rechte Bei Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gelten durch den Erbfall wegen Konfusion erloschene Rechte und Schulden als nicht erloschen (§ 1976 BGB).
- § 1977 Wirkung einer Aufrechnung vor Nachlassverwaltung Regelt, dass eine vor Anordnung der Nachlassverwaltung oder -insolvenz ohne Zustimmung des Erben vorgenommene Aufrechnung nachträglich unwirksam wird.
- § 1978 Haftung und Aufwendungsersatz des Erben Bei Nachlassverwaltung oder Insolvenz haftet der Erbe Gläubigern für die bisherige Verwaltung wie ein Beauftragter und erhält Aufwendungsersatz.
- § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten Gläubiger müssen Zahlungen des Erben als für den Nachlass erfolgt anerkennen, wenn er ausreichendes Vermögen annehmen durfte (§ 1979 BGB).
- § 1980 Pflicht zum Nachlassinsolvenzantrag § 1980: Erbe muss bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Nachlassinsolvenz beantragen, sonst haftet er für Schäden. Fahrlässige Unkenntnis = Kenntnis.
- § 1981 Nachlassverwaltung anordnen: Erbe oder Gläubiger § 1981 BGB: Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben oder Gläubigers angeordnet. Gläubigerantrag nur binnen zwei Jahren nach Erbschaftsannahme.
- § 1982 Ablehnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1982 BGB erlaubt die Ablehnung der Anordnung einer Nachlassverwaltung, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der Verwaltung zu decken.
- § 1983 Bekanntmachung der Nachlassverwaltung Das Nachlassgericht muss die Anordnung der Nachlassverwaltung in seinem für Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlichen. § 1983 BGB.
- § 1984 Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben Mit Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis zur Verwaltung. Ansprüche richten sich an den Nachlassverwalter (§ 1984 BGB).
- § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters Der Nachlassverwalter muss den Nachlass verwalten und Verbindlichkeiten berichtigen; er haftet gegenüber Gläubigern analog § 1978 Abs. 2, §§ 1979, 1980 BGB.
- § 1986 Herausgabe des Nachlasses: Voraussetzungen § 1986 BGB: Nachlassherausgabe erst nach Berichtigung bekannter Schulden; bei Streit Sicherheit; bedingte Forderungen ohne Sicherheit bei entfernter Bedingung.
- § 1987 Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters Der Nachlassverwalter ist gemäß § 1987 BGB berechtigt, für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung zu verlangen.
- § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1988 BGB regelt, dass die Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet oder bei fehlender Masse aufgehoben werden kann.
- § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben nach Insolvenz Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung oder Plan kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 1989 BGB).
- § 1990 Haftungsbeschränkung bei dürftigem Nachlass Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines Insolvenzverfahrens, kann der Erbe die Zahlung an Gläubiger verweigern, muss aber den Rest herausgeben.
- § 1991 Rechtsfolgen der Dürftigkeitseinrede Macht der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 geltend, regelt § 1991 BGB die Haftung, Aufwendungen sowie die Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten.
- § 1992 Haftungsbeschränkung bei Vermächtnissen Ist der Nachlass nur wegen Vermächtnissen oder Auflagen überschuldet, kann der Erbe seine Haftung nach §§ 1990, 1991 BGB beschränken (§ 1992 BGB).