§ 1976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fiktion des Fortbestehens erloschener Rechte § 1976

Bei Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gelten durch den Erbfall wegen Konfusion erloschene Rechte und Schulden als nicht erloschen (§ 1976 BGB).

Amtlicher Text § 1976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammenfallen, etwa weil der Gläubiger seinen Schuldner beerbt, erlöschen Forderungen und Schulden normalerweise durch Vereinigung. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Recht und eine Belastung an einem Gegenstand in einer Hand vereinigen.

Wird jedoch das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder die Nachlassverwaltung angeordnet, ordnet die Vorschrift eine Fiktion an: Die durch das Zusammentreffen im Erbfall erloschenen Rechtsverhältnisse gelten rückwirkend als nicht erloschen. Dadurch wird das Eigenvermögen des Erben vom Nachlass getrennt, sodass Ansprüche zwischen Erbe und Nachlass bestehen bleiben.

Wann sie gilt

  • Ein Sohn hat seinem Vater Geld geliehen; nach dem Tod des Vaters und bei Eröffnung der Nachlassinsolvenz gilt die Darlehensforderung des Sohnes gegen den Nachlass weiterhin.
  • Eine Erbin schuldet dem Erblasser eine Summe Geld; bei Anordnung der Nachlassverwaltung gilt diese Schuldenposition gegenüber der Nachlassmasse nicht als erloschen.
  • Der Erbe hält ein Grundpfandrecht am Grundstück des Erblassers; im Nachlassinsolvenzverfahren bleibt diese Belastung des Grundstücks bestehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anordnung sowie die formellen Voraussetzungen der Nachlassverwaltung selbst.
  • Die allgemeinen Rechtswirkungen der Anordnung der Nachlassverwaltung auf das Verfügungsrecht des Erben.
  • Die rechtlichen Auswirkungen des Erbfalls auf eine Aufrechnung.

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