§ 1992 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbeschränkung bei Vermächtnissen – § 1992 BGB

Ist der Nachlass nur wegen Vermächtnissen oder Auflagen überschuldet, kann der Erbe seine Haftung nach §§ 1990, 1991 BGB beschränken (§ 1992 BGB).

Amtlicher Text § 1992 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erblasser kann im Testament Personen bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge zuwenden (Vermächtnis) oder dem Erben Pflichten auferlegen (Auflage). Wenn diese Ansprüche zusammen das Vermögen des Nachlasses übersteigen, wird der Nachlass überschuldet.

Normalerweise schützt die Einrede der Dürftigkeit den Erben vor allem bei Schulden gegenüber Banken oder sonstigen Gläubigern des Erblassers. Durch diese Vorschrift gilt dieser Schutz auch dann, wenn erst die Vermächtnisse und Auflagen zur Überschuldung führen. Der Erbe muss Vermächtnisse nicht aus seinem eigenen Privatvermögen bezahlen.

Statt einen bestimmten Nachlassgegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, kann der Erbe diesen Gegenstand behalten, indem er dem Begünstigten den entsprechenden Geldwert ersetzt.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hinterlässt ein Bankguthaben, ordnet im Testament aber Vermächtnisse an, die die Summe dieses Guthabens übersteigen.
  • Im Testament wird dem Erben die Auflage gemacht, ein Bauwerk aufwendig zu sanieren, wofür das reine Nachlassvermögen nicht ausreicht.
  • Ein Erbe möchte ein vererbtes Schmuckstück behalten und zahlt dem Vermächtnisnehmer stattdessen dessen reinen Wert aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Nachlass ist bereits durch Schulden des Erblassers bei Banken oder Vermietern überschuldet; hier greift direkt § 1990.
  • Der Erbe weigert sich, ein Vermächtnis zu erfüllen, obwohl das Nachlassvermögen für alle Pflichten ausreicht.
  • Der Erbe möchte die Gültigkeit des Testaments an sich anfechten.

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