Rechtsfolgen der Dürftigkeitseinrede (§ 1991 BGB)
Macht der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 geltend, regelt § 1991 BGB die Haftung, Aufwendungen sowie die Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten.
- (1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
- (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
- (3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
- (4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Nachlass so gering ist, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gedeckt werden können, steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede zu. Macht der Erbe von diesem Recht Gebrauch, bestimmt diese Vorschrift die rechtlichen Folgen für das Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern.
Der Erbe haftet in diesem Fall für die Verwertung des Nachlasses nach den Regeln über die Herausgabe des Nachlasses und den Ersatz von Aufwendungen. Rechte und Schulden, die durch den Erbfall eigentlich in einer Person zusammengefallen und dadurch erloschen wären, gelten im Verhältnis zu den Gläubigern als fortbestehend.
Zudem wird die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung an einen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern wie eine Befriedigung behandelt. Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen muss der Erbe so berichtigen, wie sie im Fall eines Insolvenzverfahrens behandelt werden würden.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erhebt die Dürftigkeitseinrede und muss den verbleibenden Nachlass an die Nachlassgläubiger herausgeben.
- Ein Erbe hatte dem Erblasser vor dessen Tod Geld geliehen; diese Forderung gilt gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern trotz des Erbfalls als fortbestehend.
- Ein Gläubiger erwirkt ein rechtskräftiges Urteil gegen den Erben zur Zahlung aus dem Nachlass, was gegenüber anderen Nachlassgläubigern wie eine Befriedigung wirkt.
- Der Erbe muss Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nach den Rängen abwickeln, die im Nachlassinsolvenzverfahren gelten würden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen, unter denen dem Erben die Dürftigkeitseinrede überhaupt zusteht (geregelt in § 1990).
- Die Pflicht des Erben zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung.
- Die Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars über den Nachlass.
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