§ 1993 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbe darf Nachlassverzeichnis einreichen § 1993

§ 1993 BGB gibt dem Erben das Recht, ein Nachlassverzeichnis (Inventar) beim Nachlassgericht einzureichen – die Inventarerrichtung.

Amtlicher Text § 1993 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1993 BGB erlaubt dem Erben, dem Nachlassgericht ein Verzeichnis des Nachlasses vorzulegen – ein Inventar. Diese Handlung heißt Inventarerrichtung.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wann oder wie der Erbe das tun muss; es gibt ihm nur die Möglichkeit. Die Einzelheiten – etwa die Frist (siehe § 1994) oder der Inhalt des Inventars (siehe § 2001) – sind in anderen Paragraphen geregelt.

Die Vorschrift selbst trifft keine Aussage über die rechtlichen Folgen der Inventarerrichtung. Diese ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe reicht ein Inventar ein, um eine Übersicht über den Nachlass zu erhalten.
  • Ein Miterbe nutzt die Inventarerrichtung, um die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzubereiten.
  • Ein Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, dokumentiert mit dem Inventar den Bestand gegenüber den Nachlassgläubigern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist zur Einreichung des Inventars – geregelt in § 1994.
  • Die Haftung des Erben bei unterlassener oder verspäteter Inventarerrichtung – geregelt in § 1990 ff.
  • Der genaue Inhalt des Inventars – geregelt in § 2001.
  • Die amtliche Aufnahme des Inventars durch das Nachlassgericht – geregelt in § 2003.

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