§ 1989 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erschöpfungseinrede des Erben nach Insolvenz § 1989

Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung oder Plan kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 1989 BGB).

Amtlicher Text § 1989 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 1989 BGB kann der Erbe nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Einrede erheben, die seiner Haftung Grenzen setzt. Das Verfahren muss entweder durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan abgeschlossen sein. Dann findet die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Diese Vorschrift erlaubt es dem Erben, die Haftung auf den noch vorhandenen Nachlass zu beschränken. Er kann also geltend machen, dass die Nachlassgegenstände durch das Insolvenzverfahren erschöpft sind. Die Einrede richtet sich gegen Nachlassgläubiger, die nach dem Verfahren noch Forderungen stellen.

Wichtig ist, dass die Einrede nur nach Abschluss des Verfahrens greift. Vorher gelten andere Regeln zur Haftung des Erben.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe wird nach Verteilung der Insolvenzmasse von einem Gläubiger auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit verklagt.
  • Nach einem bestätigten Insolvenzplan fordert ein Vermächtnisnehmer seinen Anteil, der Erbe beruft sich auf die Erschöpfung.
  • Nachdem das Insolvenzgericht die Verteilung angeordnet hat, wendet der Erbe die Erschöpfungseinrede gegenüber einem nachträglich auftretenden Gläubiger ein.
  • Ein Insolvenzplan sieht eine Quote vor; der Erbe leistet Zahlung entsprechend und lehnt weitere Forderungen ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einrede nach § 1989 setzt nicht voraus, dass der Erbe selbst keine Kenntnis von der Überschuldung hatte – das regelt § 1990.
  • Sie befreit den Erben nicht von der Haftung für eigene Verbindlichkeiten, die er während der Verwaltung eingegangen ist (vgl. § 1978).
  • Die Vorschrift gilt nicht für die Nachlassverwaltung nach § 1981 ff., sondern nur für das Nachlassinsolvenzverfahren.

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