§ 2024 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung bei bösgläubigem Erbschaftsbesitzer § 2024

Ein Erbschaftsbesitzer, der zu Beginn oder später bösgläubig wird, haftet wie bei Rechtshängigkeit. Verzugszinsen bleiben möglich.

Amtlicher Text § 2024 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2024 BGB regelt die Haftung eines Erbschaftsbesitzers, der nicht gutgläubig ist. Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der tatsächlich Gegenstände der Erbschaft in Besitz hat, ohne Erbe zu sein. Der gute Glaube fehlt, wenn er weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe ist.

Ist er bei Beginn des Besitzes bösgläubig, haftet er so, als ob der Erbe schon zu diesem Zeitpunkt Klage erhoben hätte (Rechtshängigkeit). Gleiches gilt, sobald er später erfährt, dass er nicht Erbe ist – ab dann tritt die verschärfte Haftung ein.

Die Vorschrift lässt eine weitergehende Haftung wegen Verzugs unberührt. Verzugszinsen oder Schadensersatz wegen verspäteter Leistung können also zusätzlich anfallen.

Wann sie gilt

  • Eine Person findet ein ungültiges Testament, das sie als Alleinerbin einsetzt, und nimmt Besitz von der Wohnung – sie haftet ab Beginn wegen Bösgläubigkeit.
  • Ein entfernter Verwandter bezieht Mieteinnahmen eines Hauses, später erfährt er, dass ein näherer Verwandter Erbe ist – ab Kenntnis haftet er verschärft.
  • Ein Erbschaftsbesitzer verkauft ein Auto aus dem Nachlass vor Kenntnis seiner fehlenden Erbenstellung; nach Kenntnis kann der Erbe Wertersatz verlangen, als ob der Anspruch rechtshängig wäre.
  • Ein Erbschaftsbesitzer verbraucht Früchte aus einem Garten; war er bösgläubig, muss er den Wert ersetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für den Erben selbst, sondern nur für den Erbschaftsbesitzer.
  • Sie regelt nicht die Haftung bei gutgläubigem Erbschaftsbesitzer – diese ergibt sich aus §§ 2020, 2021.
  • Sie bestimmt keine prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit, sondern setzt sie für die materielle Haftung voraus.
  • Bei arglistiger Täuschung durch den Erbschaftsbesitzer kommt § 2025 (Haftung bei unerlaubter Handlung) in Betracht.

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