Haftung bei Rechtshängigkeit: Erbschaftsbesitzer § 2023
§ 2023 BGB: Ab Rechtshängigkeit haftet Erbschaftsbesitzer wie Eigentümer-Besitzer (Schadensersatz, Nutzungen, Verwendungen).
- (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
- (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2023 BGB regelt die Haftung des Erbschaftsbesitzers ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt mit der Klageerhebung ein. Anstelle der allgemeinen Regeln gelten dann die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.
Konkret bedeutet dies: Der Erbe kann Schadensersatz verlangen, wenn der Erbschaftsbesitzer die herauszugebende Sache verschlechtert, zerstört oder ihre Herausgabe unmöglich macht. Auch Ansprüche auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen) sowie auf Ersatz von Verwendungen (z.B. Reparaturen) richten sich ab Rechtshängigkeit nach diesen Regeln.
Die Vorschrift verweist auf die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, ohne diese ausdrücklich zu nennen. Sie gilt nur für den Erbschaftsbesitzer, also jemanden, der tatsächlich Gegenstände aus dem Nachlass besitzt, ohne Erbe zu sein.
Wann sie gilt
- Ein Erbschaftsbesitzer hat ein Gemälde aus dem Nachlass beschädigt, nachdem der Erbe Klage auf Herausgabe erhoben hat. Der Erbe will Schadensersatz. § 2023 bestimmt die Haftung nach Eigentümer-Besitzer-Regeln.
- Ein Erbschaftsbesitzer vermietet ein geerbtes Haus und kassiert die Miete, nachdem die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Erbe verlangt Herausgabe der Mieteinnahmen. § 2023 regelt, dass diese Nutzungen wie im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis herauszugeben sind.
- Ein Erbschaftsbesitzer hat nach Rechtshängigkeit das Dach des geerbten Hauses repariert und verlangt Ersatz seiner Verwendungen. § 2023 bestimmt, ob und in welchem Umfang Ersatz zu leisten ist.
- Ein Erbschaftsbesitzer hat einen geerbten Oldtimer fahrlässig zerstört, nachdem der Erbe die Klage eingereicht hat. Der Erbe fordert Schadensersatz. § 2023 wendet die Regeln für Besitzer nach Rechtshängigkeit an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2023 regelt nicht die Haftung vor Eintritt der Rechtshängigkeit. Dafür gelten §§ 2024 und 2025 BGB (Haftung bei Kenntnis bzw. unerlaubter Handlung).
- Sie regelt nicht, was ein "Erbschaftsbesitzer" ist; das ergibt sich aus § 2018 BGB.
- Sie regelt nicht, ob der Erbe überhaupt einen Herausgabeanspruch hat; das ist in § 2018 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Verjährung der Ansprüche; diese folgt aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
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