§ 2021 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabepflicht bei Unvermögen § 2021

§ 2021 regelt: Kann der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft nicht herausgeben, haftet er nach Bereicherungsrecht, nicht nach Erbrecht.

Amtlicher Text § 2021 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine Erbschaft besitzt, obwohl er nicht der rechtmäßige Erbe ist (Erbschaftsbesitzer), muss er die Erbschaft grundsätzlich herausgeben. § 2021 greift, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist – etwa weil er die Sache verkauft, verbraucht oder zerstört hat.

In diesem Fall richtet sich seine Verpflichtung nicht nach den strengen erbrechtlichen Regeln, sondern nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das bedeutet: Er muss nur das herausgeben, was er tatsächlich noch hat, oder den Wert ersetzen, soweit er noch bereichert ist. Ein Verschulden ist nicht nötig, aber der Umfang der Haftung kann sich durch Kenntnis oder Rechtshängigkeit ändern.

Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Herausgabepflicht des § 2018. Sie verhindert, dass der Erbschaftsbesitzer für etwas haftet, das er nicht mehr leisten kann, und stellt ihn stattdessen wie einen Bereicherungsschuldner.

Wann sie gilt

  • Der Erbschaftsbesitzer hat das geerbte Auto verkauft und kann es nicht mehr zurückgeben.
  • Der Erbschaftsbesitzer hat das Geld aus dem Nachlass für eigene Zwecke ausgegeben und ist nicht mehr in der Lage, es zurückzuzahlen.
  • Ein Nachlassgegenstand (z. B. ein Gemälde) ist versehentlich zerstört worden, sodass eine Herausgabe unmöglich ist.
  • Der Erbschaftsbesitzer hat die Nachlasssache verarbeitet (z. B. aus einem Oldtimer ein neues Fahrzeug gebaut) und kann das ursprüngliche nicht herausgeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Erbschaftsbesitzer noch im Besitz ist – dann greift § 2018.
  • Schadensersatz wegen Verschuldens – das regelt § 2025 (Haftung bei unerlaubter Handlung).
  • Fragen der Verjährung – diese sind in § 202 (Verjährung) geregelt (nicht im obigen Kontext, aber allgemein).
  • Ansprüche gegen den Fiskus als Erben – hier gilt § 2011 (keine Inventarfrist).

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